Abrechnungszeitraum umstellen nur mit Vereinbarung

Laut Gesetz müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums über Ihre Betriebskosten abrechnen. Diesen Zeitraum dürfen Sie nicht überschreiten, sonst ist Ihre Abrechnung unwirksam. Dies erschwert das Umstellen des Abrechnungszeitraums z.B. auf eine kalenderjährliche (von Januar bis Dezember) Abrechnung.

Deswegen hat der BGH entschieden, dass Sie den Abrechnungszeitraum einmalig und auch nur einvernehmlich verlängern dürfen z.B. im Umstellungsjahr auf 19 Monate (BGH, Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10).