Wasserkosten: Verteilen Sie die Kosten nach Verbrauch

Im Normalfall, wenn die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, dürfen Sie die Kosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umlegen. Das gilt auch für die Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete, die an sich verbrauchsunabhängig sind (BGH, Urteil v. 6.10.2010, VIII ZR 183/09).

Stehen allerdings im Abrechnungszeitraum eine erhebliche Anzahl von Wohnungen leer, ist eine solche Abrechnung nach Verbrauch für die verbliebenen Mieter eine unzumutbare Belastung.