Hüten Sie sich vor Abkürzungen

Benutzen Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung beim Verteilungsschlüssel eine unverständliche Abkürzung wie z.B. „HB-KOSTE“, macht das Ihre Abrechnung formell unwirksam (BGH, Urteil v. 19.11.2008, VIII ZR 295/07).